ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bedingungen für die Nutzung unserer Dienstleistungen

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der CULT Car GmbH mit Sitz in 86899 Landsberg am Lech (nachfolgend „Unternehmen") und ihren Kunden über Leistungen in den Bereichen Fahrzeugpflege und -aufbereitung, Fahrzeugfolierung sowie Fahrzeugtransport (zusammen „Leistungen"). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.2. Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Leistungen überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Leistungsumfang

2.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung des Unternehmens. Das Unternehmen erbringt insbesondere:

  • 2.1.1. Fahrzeugpflege und -aufbereitung (z.B. Außen- und Innenreinigung, Politur, Lackkorrektur, Versiegelung, Leder- und Textilpflege);
  • 2.1.2. Fahrzeugfolierung (z.B. Voll- und Teilfolierungen, Steinschlagschutzfolien, Scheibentönung, Dekore);
  • 2.1.3. Fahrzeugtransport und -überführung;
  • 2.1.4. Restaurationen und Instandsetzungs- sowie Fahrzeugreparaturarbeiten.

2.2. Technische Eigenschaften und Ergebnisse (z.B. Glanzgrad, Kratzerreduktion, Standzeiten von Versiegelungen, Folientoleranzen) sind von der Beschaffenheit des Fahrzeugs (insbesondere Lackzustand, Vorarbeiten, Vorschäden, Materialeigenschaften, Nutzung, Pflege) abhängig. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei Folierungen sind material- und verarbeitungsbedingte Toleranzen (z.B. minimale Faltenbildung oder Kantenanhebungen an komplexen Geometrien) branchenüblich und stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vereinbarte Funktion und Optik nicht wesentlich beeinträchtigen.

2.3. Bei Fahrzeugtransporten gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 11.

2.4. Bei Restaurationen und Instandsetzungen können nach Demontage und Befundaufnahme verdeckte Schäden und Mehrarbeiten zutage treten. Hierdurch notwendige Zusatzarbeiten und Materialmehraufwände werden vom Unternehmen vorab dokumentiert (insbesondere durch Fotos/Protokolle) und dem Kunden angezeigt; infolge solcher Befunde kann der ursprünglich geschätzte Aufwand um 30 % bis in Einzelfällen 50 % steigen. Der Kunde erteilt hierfür bereits jetzt seine Zustimmung zu den nachweislich erforderlichen und dokumentierten Zusatzarbeiten; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

3. Vertragsschluss, Kostenvoranschlag und Änderungen

3.1. Angebote des Unternehmens sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

3.2. Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich. Überschreitungen bis zu 15 % gelten als vom Kunden vorab genehmigt. Bei Restaurationen und Instandsetzungen gelten wegen typischer Unwägbarkeiten Überschreitungen bis zu 30 %, bei festgestellten verdeckten Vorschäden bis zu 50 %, als vorab genehmigt; das Unternehmen informiert hierüber unverzüglich und dokumentiert die Befunde. Darüberhinausgehende Mehrkosten teilt das Unternehmen dem Kunden unverzüglich mit; sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang widerspricht. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

3.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, wird das Unternehmen die Machbarkeit prüfen und ein Änderungsangebot mit Preis- und Terminwirkungen unterbreiten. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde hat das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand, gereinigt (dem Leistungsumfang entsprechend) und frei von losen Gegenständen zu übergeben sowie sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere bekannte Vorschäden, Nachlackierungen, Altlackzustände, frühere Instandsetzungen, nachgerüstete Anbauteile sowie elektrische Besonderheiten. Für Folierungen ist der Lackzustand vorab offen zu legen; Ablösungen von Altlack oder Spachtel, die auf Vorschäden beruhen, stellen keinen Mangel der Leistung dar. Folierungen sind Handarbeit. Hierbei kann es zu Kleberverzug und/oder vereinzelten Staubeinschlüssen kommen. Hierbei handelt es nicht um Mängel.

4.2. Der Kunde stellt alle erforderlichen Schlüssel, Papiere, ggf. Funkcodes, Zugangsdaten sowie – beim Transport – ausreichenden Tankfüllstand und Ladezustand des Fahrzeugs bereit. Soweit Demontagen (z.B. Embleme, Zierleisten, Anbauteile) zur ordnungsgemäßen Leistung erforderlich sind, erteilt der Kunde die entsprechende Freigabe; ein Ersatz für zerstörungsfrei nicht demontierbare Teile schuldet das Unternehmen nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Befundöffnungen, Demontagen und Prüfarbeiten (z.B. Öffnen von Motoren/Getrieben) sind eigenständige, zu vergütende Leistungen, auch wenn sich im Verlauf herausstellt, dass weitergehende Arbeiten wirtschaftlich nicht sinnvoll oder vom Kunden nicht gewünscht sind.

4.3. Nach Abschluss bestimmter Arbeiten (z.B. Versiegelungen, Folierungen) sind Pflegehinweise des Unternehmens zwingend zu beachten. Verstöße gegen Pflege- und Nutzungshinweise (z.B. Waschanlagen- und Hochdruckreinigungssperrfristen, chemische Reiniger, Abriebkanten) können Mängelrechte ausschließen, soweit der Schaden hierauf beruht. Bei Einbau von Komponenten, die (noch) nicht der StVZO entsprechen oder für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen sind (z.B. Klappenabgasanlagen ohne Zulassung, Export-Abgasanlagen, extreme Tieferlegungen, Motortuning ohne Eintragung), ist der Kunde verpflichtet, sämtliche behördlichen Genehmigungen/Eintragungen selbst zu veranlassen und das Fahrzeug ausschließlich per Anhänger zum Unternehmen zu verbringen und wieder abzuholen; eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist bis zur Zulassung untersagt. Der Kunde stellt das Unternehmen von hieraus resultierenden Bußgeldern, Stilllegungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen frei, soweit diese nicht auf einem Verschulden des Unternehmens beruhen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nebenleistungen (z.B. Material, Entsorgung, Transport, Ab- und Aufbau, Fremdleistungen) werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5.2. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Das Unternehmen ist – insbesondere bei umfangreicheren Aufträgen – berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen und/oder eine Anzahlung bis zu 50 % des Auftragswertes zu verlangen.

5.3. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern fällt zusätzlich die gesetzliche Pauschale in Höhe von 40 EUR an. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Angemessene Mahnkosten kann das Unternehmen gesondert geltend machen.

5.4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.

6. Termine, Leistungszeit und höhere Gewalt

6.1. Termin- und Fristangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei unvorhersehbaren, vom Unternehmen nicht zu vertretenden Ereignissen (z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Lieferengpässe, Streik, Krankheit, extreme Witterung) verlängern sich Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Das Unternehmen informiert den Kunden hierüber unverzüglich.

6.2. Bei Komplett- oder Teilrestaurierungen sowie komplexen Folierungs- oder Aufbereitungsprojekten sind Verzögerungen infolge verdeckter Mängel oder Zusatzarbeiten möglich. Überschreitet die Verzögerung 6 Wochen (bei Restaurierungen 12 Wochen), sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Fristverlängerung zu vereinbaren. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7. Abnahme, Gefahrenübergang und Standgeld

7.1. Bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt die Abnahme durch den Kunden nach Mitteilung der Fertigstellung und Gelegenheit zur Prüfung. Nimmt der Kunde die Leistung trotz Aufforderung innerhalb von 5 Werktagen nicht ab, kann das Unternehmen eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; nach fruchtlosem Ablauf gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde die Abnahme nicht wegen eines wesentlichen Mangels berechtigt verweigert. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

7.2. Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Holt der Kunde das Fahrzeug nach Fertigstellungsanzeige und Abnahmemöglichkeit nicht ab, ist das Unternehmen berechtigt, ab dem 7. Tag Standgeld zu berechnen: Parken im Freien 25,00 EUR netto pro Kalendertag, Abstellung in der Halle 50,00 EUR netto pro Kalendertag. Weitergehende Lagerkosten gegen Nachweis bleiben vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

8.1. An gelieferten Waren, Materialien und eingebauten Teilen behält sich das Unternehmen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das Eigentum vor. Bei Verbindung oder Einbau erwirbt der Kunde Miteigentum, soweit gesetzlich vorgesehen; die Geltendmachung von Werkunternehmerpfandrechten bleibt unberührt.

8.2. Dem Unternehmen steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht am übergebenen Fahrzeug zu. Bis zur vollständigen Zahlung kann das Unternehmen die Herausgabe verweigern.

9. Gewährleistung (Mängelrechte)

9.1. Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme; ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.

9.2. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme anzuzeigen; bei verspäteter Anzeige bleiben gesetzliche Ansprüche unberührt, der Kunde trägt jedoch die Beweislast für die Offensichtlichkeit und Fristversäumnis.

9.3. Bei berechtigten Mängelrügen ist das Unternehmen nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt am Sitz des Unternehmens; der Kunde verbringt das Fahrzeug auf eigene Kosten zur Nacherfüllung zum Unternehmen. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet das Unternehmen die erforderlichen Transportkosten; bei unberechtigter Rüge trägt der Kunde die Kosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie verweigert, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

9.4. Mängelansprüche entfallen, soweit der Kunde ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens eigenmächtig Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt und der Mangel hierauf beruht. Für bereits vorhandene Komponenten und Vorschäden (z.B. Lackunterwanderungen, Rost, Spachtel, Haarrisse, nicht fachgerecht durchgeführte Vorarbeiten, verborgene Defekte) wird keine Gewähr übernommen, soweit die Leistung hierauf keinen Einfluss hat oder der Mangel auf diesen Umständen beruht.

10. Haftung

10.1. Das Unternehmen haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur

  • 10.1.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
  • 10.1.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.3. Für Verlust oder Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen (insbesondere persönliche Gegenstände, elektronische Geräte, Wertgegenstände) übernimmt das Unternehmen keine Haftung, soweit nicht eine Pflichtverletzung des Unternehmens vorliegt.

11. Besondere Bedingungen für Fahrzeugtransporte

Sofern das Unternehmen den Transport oder die Überführung von Fahrzeugen übernimmt, gilt Folgendes:

11.1. Der Kunde hat das Fahrzeug in fahr- bzw. rollbereitem Zustand, frei von losen Gegenständen und mit ausreichendem Treibstoff-/Ladestand zu übergeben. Nicht fahrbereite Fahrzeuge sind vorab anzuzeigen; hieraus resultierende Mehrkosten (z.B. für professionelle Verladung, Winden, Spezialwerkzeuge) werden gesondert berechnet.

11.2. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Frachtrechts. Die Haftung des Unternehmens für Güterschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die jeweils geltenden gesetzlichen Haftungshöchstbeträge pro Kilogramm Rohgewicht des Fahrzeugs beschränkt. Der Kunde kann gegen Aufpreis eine höhere Haftungssumme oder eine Transportversicherung verlangen; das Unternehmen weist hierauf vor Vertragsschluss hin.

11.3. Offensichtliche Transportschäden sind bei Ablieferung auf dem Lieferschein/Übergabeprotokoll zu vermerken und dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

12. Versicherungen, Verwahrung und Risiko

12.1. Während Servicearbeiten und während einer vereinbarten Verwahrung besteht Deckung durch eine Betriebs- bzw. Werkstattversicherung im branchenüblichen Umfang. Diese deckt insbesondere Schäden ab, die durch schuldhafte unsachgemäße Handhabung durch das Unternehmen entstehen, bis zur jeweils bestehenden Versicherungssumme. Für Risiken, die typischerweise außerhalb der Versicherung liegen (z.B. Elementarereignisse, höhere Gewalt, Diebstahl durch Dritte), haftet das Unternehmen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.

12.2. Dem Kunden wird empfohlen, eine eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung mit ausreichender Deckung aufrechtzuerhalten, die auch Transporte und Werkstattaufenthalte umfasst.

13. Bild-, Video- und Audioaufnahmen

Das Unternehmen fertigt Vorher-/Nachher-Dokumentationen (Fotos/Video/Audio) zur Qualitätssicherung und internen Dokumentation an. Der Kunde erteilt mit Vertragsschluss seine Einwilligung, dass solche Aufnahmen – unter Unkenntlichmachung von Kennzeichen und personenbezogenen Merkmalen – zu Marketingzwecken (z.B. Website, soziale Medien) veröffentlicht werden dürfen. Die Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; der Widerruf ist dem Unternehmen mitzuteilen. Bis zum Widerruf erfolgte Veröffentlichungen bleiben rechtmäßig.

14. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatz

Sofern der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, steht Verbrauchern das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Das Unternehmen stellt in diesen Fällen die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15. Datenschutz

Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsdurchführung und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Unternehmens.

16. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaates unberührt.

16.2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Unternehmens. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

17.2. Hinweise und Erläuterungen zum Verständnis dieser AGB (nicht Vertragsbestandteil):

  • 17.2.1. Pflege- und Nutzungshinweise: Das Unternehmen händigt bei Folierungen und Versiegelungen spezifische Pflegehinweise aus (insbesondere Wartezeiten vor erster Wäsche, geeignete Reinigungsmittel, Kanten- und Hochdruckabstände). Deren Beachtung ist Voraussetzung für die volle Funktionsdauer.
  • 17.2.2. Dokumentation bei Übergabe/Abnahme: Vorschäden, Lackzustände und besondere Fahrzeugmerkmale werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. Dieses dient der Transparenz und zügigen Abwicklung etwaiger Mängelrügen.
  • 17.2.3. Transport-Mehrwerte: Auf Wunsch können erhöhte Haftungsgrenzen oder eine Transportzusatzversicherung vereinbart werden.

18. Rechtsnachfolge, Tod des Auftraggebers

Verträge mit dem Unternehmen gehen im Falle des Todes des Auftraggebers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Erben treten in die Rechte und Pflichten aus dem Auftrag ein und haben fällige Vergütungsansprüche zu erfüllen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Herausgabe eines geeigneten Erbnachweises (z.B. Erbschein) zu verlangen. Gesetzliche Kündigungsrechte der Erben bleiben unberührt; bis zur wirksamen Kündigung bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten (einschließlich Befund- und Demontagearbeiten) sind zu vergüten. Das Werkunternehmerpfandrecht bleibt bestehen.

Stand: Januar 2026